AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Ein Kollege reicht für den Vergleich
Gleiche Arbeit muss gleich vergütet werden. Dieser Grundsatz existiert bereits seit Langem. Erhält eine Frau bei gleicher bzw. gleichwertiger Arbeit ein geringeres Gehalt als ein Mann, ist von einer Benachteiligung auszugehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich noch einmal bestätigt und dabei gleichzeitig konkretisiert, was für den Gehaltsvergleich nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) wichtig ist (23.10.2025, Az. 8 AZR 300/24).
Friederike Becker-Lerchner
14.11.2025
·
3 Min Lesezeit
Arbeitnehmerin besteht auf finanzielle Gleichstellung
Der Fall: Die Arbeitnehmerin ist seit 15 Jahren Abteilungsleiterin in einem großen deutschen Automobilkonzern. Nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit stellte sie fest, dass sie deutlich schlechter als ihre vergleichbaren männlichen Kollegen, also die männlichen Abteilungsleiter, bezahlt wurde. Das Gehalt eines dieser Kollegen war ihr bekannt. Deshalb wollte sie das gleiche Gehalt auch für sich erhalten. Sie verlangte daraufhin von ihrem Arbeitgeber rückwirkend die finanzielle Gleichstellung mit den Vergleichspersonen.
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