Mitbestimmung setzt voraus

Ein Großteil der Arbeitnehmer muss betroffen sein

Neben den auf Seite 3 angesprochenen Voraussetzungen setzt § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) voraus, dass durch die Betriebsänderung nicht nur einzelne Arbeitnehmer, sondern die gesamte Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind.

Friederike Becker-Lerchner

04.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Neben den auf Seite 3 angesprochenen Voraussetzungen setzt § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) voraus, dass durch die Betriebsänderung nicht nur einzelne Arbeitnehmer, sondern die gesamte Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind.

Wenn ein erheblicher Teil gegeben ist

Wann ein erheblicher Teil der Belegschaft vorliegt, ist nicht gesetzlich geregelt. Das Gesetz gibt hierzu keine exakten Zahlenwerte vor. Die Rechtsprechung hat deshalb in unterschiedlichen Entscheidungen Schwellenwerte festgelegt. Sie hat sich dabei an den Werten des § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz für die Massenentlassungen orientiert. Maßgeblich ist dabei, dass in Abhängigkeit zur Betriebsgröße bestimmte Mindestzahlen erreicht werden.

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