Der Fall: Eine Mitarbeiterin war als Rechtsanwaltsfachangestellte in einem Anwaltsbüro beschäftigt. Nach der Geburt ihrer Tochter wollte sie Elternzeit nehmen. Sie schickte daher ihrem Arbeitgeber am 10.6.2013 ein Fax, in dem sie mitteilte, dass sie für 2 Jahre Elternzeit in Anspruch nehme.
Ein paar Monate später kündigte der Anwalt das Arbeitsverhältnis, und zwar mit Schreiben vom 15.11.2013. Hiergegen erhob die Mitarbeiterin Kündigungsschutzklage und berief sich auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit gemäß § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Die Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 10.5.2016, Az. 9 AZR 145/15) erklärte die Kündigung für wirksam, nachdem sowohl das Landesarbeitsgericht als auch das Arbeitsgericht sie zuvor für unwirksam gehalten hatten.
Das BAG befand, dass der Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit nicht greife, und zwar aus rein formalen Gründen. Die Voraussetzung einer schriftlichen Inanspruchnahme der Elternzeit sei nämlich nicht erfüllt. Es gelte die strenge Schriftform gemäß § 126 Bürgerliches Gesetzbuch, für die ein Fax nicht ausreichend sei. Die Mitarbeiterin hätte den Antrag auf Elternzeit im Original mit vollständiger Unterschrift beim Arbeitgeber abgeben oder diesem per Post schicken müssen.