Der Fall: Ein angestellter Berater teilte seinem Arbeitgeber per E-Mail mit, er wolle 2 Monate, nämlich im März und April, Elternzeit nehmen. Die Personalabteilung antwortete, er möge bitte einen formgemäßen Antrag mit Papier und Unterschrift einreichen.
Später gab es dann noch Gespräche über die Elternzeit. Die Personalabteilung teilte dem Berater schließlich mit, dass man die Elternzeit für März und April genehmige.
Später wollte der Berater dann von der Elternzeit zurückrudern und teilte dem Arbeitgeber mit, er werde weiter zur Arbeit kommen. Der Arbeitgeber teilte jedoch mit, dass man von einer Elternzeit für die Monate März und April ausgehe. Die „Rücktrittserklärung“ des Beraters werde abgelehnt.
In der Konsequenz zahlte der Arbeitgeber für die Monate März und April kein Gehalt. Der Arbeitgeber meinte, ein Anspruch auf Gehalt bestehe nicht, da der Mitarbeiter in den genannten Monaten ja in Elternzeit gewesen sei. Das sah der Berater anders und klagte sein Gehalt vor dem Arbeitsgericht ein.
Die Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 10.5.2016, Az. 9 AZR 149/15) bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das dem Berater die eingeklagten Gehaltszahlungen zuerkannt hatte. Die Voraussetzung einer schriftlichen Inanspruchnahme der Elternzeit sei auch in diesem Fall nicht erfüllt. Es war nie eine Elternzeit formwirksam zustande gekommen. Daher bestanden Arbeitspflicht und Lohnzahlungspflicht weiter.