Oft sind Prozesse im Rahmen des BEM zäh und langwierig. Und leider enden nicht alle Fälle im positiven Sinne der Eingliederung. Vom Gesetzgeber wird dem Arbeitgeber auferlegt, den Kollegen, die mehr als 6 Wochen im Jahr krank sind, ein BEM anzubieten (§167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX). Als Betriebsrat haben Sie darüber zu wachen, ob Ihr Arbeitgeber dies auch umsetzt, und Sie können den Prozess maßgeblich mitgestalten. Sicherlich haben Sie dies schon in einer Betriebsvereinbarung getan.
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