Der Fall: Ein 18-jähriger Auszubildender hatte seinem Kollegen einen gefährlichen Fettlöser in die Trinkflasche gefüllt. Das „Opfer“ bemerkte dies aber und ließ seine Flasche einfach stehen. Die beiden Kollegen gingen dann zusammen in die Mittagspause. Wie aber der Teufel so will, nahm ein Dritter währenddessen einen Schluck aus der Flasche. Er spuckte ihn aber wieder aus, da der Geschmack seltsam war, und so kam es glücklicherweise zu keinem Körperschaden.
ARBEITSRECHT
Ein bisschen Spaß muss sein – auf Kosten Dritter gefährdet er aber den Job
Haben Auszubildende einmal die Probezeit überstanden, können sie nur noch aus wichtigem Grund entlassen werden. Die Messlatte für die Annahme eines wichtigen Grunds liegt hier sehr hoch, da man dem jungen Menschen nicht die Zukunft verbauen will. Azubis sollen nicht gleich zu Berufsstart Steine in den Weg gelegt werden. Die konkrete Gefährdung von Kollegen im Betrieb berechtigt aber grundsätzlich zur Kündigung aus wichtigem Grund (Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, 18.11.2925, Az. 3 SLa 346/25).