Arbeitnehmer besucht Freundin während der Arbeitszeit
Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Fahrkartenkontrolleur, war seit April 2009 bei seinem Arbeitgeber, einem Verkehrsunternehmen, als Fahrkartenkontrolleur beschäftigt. Im Juli 2022 erhielt der Arbeitgeber einen Hinweis, dass einer der Fahrkartenkontrolleure nicht tatsächlich im Einsatz sei. Es soll Hinweise gegeben haben, dass sich der Mann während seiner Arbeitszeit regelmäßig im Fitnessstudio, in der Moschee, beim Friseur und bei seiner Freundin aufgehalten habe. Der Arbeitgeber wollte der Sache auf den Grund gehen. Er beauftragte eine Detektei, um den Arbeitnehmer überwachen zu lassen.
Detektiv bestätigt den Verdacht
Zunächst observierte der Detektiv den Arbeitnehmer unregelmäßig an einzelnen Tagen. Diese vereinzelten Überwachungen bestätigten den Verdacht. Daraufhin beauftragte der Arbeitgeber eine Dauerüberwachung für einen Zeitraum von 2 Wochen. Diese ergab, dass der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit längere Pausen machte als von ihm eingetragen.
Arbeitszeitbetrug aufgedeckt – Arbeitnehmer trägt die Kosten
Die Entscheidung: Das Gericht hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam. Das begründete es damit, dass es durch den Arbeitszeitbetrug zu einem so schwerwiegenden Vertrauensbruch gekommen sei, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Das Gericht stellte zudem klar, dass die Überwachung zur Klärung des Verdachts i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG zulässig war. Der Arbeitgeber habe deshalb einen Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten i. H. v. ca. 21.600 € nach §§ 280 Abs. 1, 249 BGB.
Achten Sie bei Ihrer Anhörung beim Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs darauf, ob der wichtige Grund für eine fristlose Kündigung auch dargelegt wurde.