AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Ehemaliger Arbeitnehmer muss Detektivkosten von über 21.000 € tragen

Wer bei der Arbeitszeit betrügt, riskiert ganz klar eine fristlose Kündigung. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber in dem Fall, dass er eine Überwachung durch einen Detektiv in Gang setzt, um einem möglichen Arbeitsbetrug auf die Schliche zu kommen, Ersatz der notwendigen Detektivkosten verlangen (Landesarbeitsgericht Köln, 11.2.2025, Az. 7 Sa 635/23).

Friederike Becker-Lerchner

30.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Arbeitnehmer besucht Freundin während der Arbeitszeit

Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Fahrkartenkontrolleur, war seit April 2009 bei seinem Arbeitgeber, einem Verkehrsunternehmen, als Fahrkartenkontrolleur beschäftigt. Im Juli 2022 erhielt der Arbeitgeber einen Hinweis, dass einer der Fahrkartenkontrolleure nicht tatsächlich im Einsatz sei. Es soll Hinweise gegeben haben, dass sich der Mann während seiner Arbeitszeit regelmäßig im Fitnessstudio, in der Moschee, beim Friseur und bei seiner Freundin aufgehalten habe. Der Arbeitgeber wollte der Sache auf den Grund gehen. Er beauftragte eine Detektei, um den Arbeitnehmer überwachen zu lassen.

Detektiv bestätigt den Verdacht

Zunächst observierte der Detektiv den Arbeitnehmer unregelmäßig an einzelnen Tagen. Diese vereinzelten Überwachungen bestätigten den Verdacht. Daraufhin beauftragte der Arbeitgeber eine Dauerüberwachung für einen Zeitraum von 2 Wochen. Diese ergab, dass der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit längere Pausen machte als von ihm eingetragen.

Arbeitszeitbetrug aufgedeckt – Arbeitnehmer trägt die Kosten

Die Entscheidung: Das Gericht hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam. Das begründete es damit, dass es durch den Arbeitszeitbetrug zu einem so schwerwiegenden Vertrauensbruch gekommen sei, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Das Gericht stellte zudem klar, dass die Überwachung zur Klärung des Verdachts i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG zulässig war. Der Arbeitgeber habe deshalb einen Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten i. H. v. ca. 21.600 € nach §§ 280 Abs. 1, 249 BGB.

Achten Sie bei Ihrer Anhörung beim Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs darauf, ob der wichtige Grund für eine fristlose Kündigung auch dargelegt wurde.

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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]