Eingruppierung: Dokumentationsassistentin

EG 5 für medizinische Dokumentationsassistentin

Es gibt kaum ein komplizierteres und schwierigeres Thema als die richtige Eingruppierung von Beschäftigten. Ganz entscheidend kommt es hier auf die auszuübenden Tätigkeitsmerkmale an (Landesarbeitsgericht Thüringen, 25.9.2024, Az. 1 Sa 199/23).

Maria Markatou

18.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Entgeltgruppe 5 oder 3?

Der Fall: Auf das Arbeitsverhältnis einer Krankenschwester bzw. Dokumentationsassistentin im Bereich Medizincontrolling galt ab 2021 der TVöD sowie der besondere Teil „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Besonderer Teil Krankenhäuser (TVöD-BT-K)“. Streit gab es über die richtige Eingruppierung nach § 12 TVöD. Als Dokumentationsassistentin dokumentiert und verschlüsselt die Beschäftigte medizinische Informationen. Ebenso verwaltet und pflegt sie den Datenbestand als Basis für die Behandlung, die Abrechnung und das Qualitätsmanagement. Sie ist zuständig für die Bereiche Onkologie und Pädiatrie/NEO. Mit Schreiben vom 28.11.2021 und 23.2.2022 verlangte sie ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 Stufe 5. Der Dienstgeber gruppierte sie jedoch in die Entgeltgruppe 3 Stufe 5. Da Dienstherr und Beschäftigte sich nicht einigen konnten, landete der Fall vor Gericht.

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