AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Durfte der Arbeitgeber hier kündigen?

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat kürzlich über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung entschieden, die wegen des Einbruchs eines Großauftrags ausgesprochen worden war (15.1.2025, Az. 3 SLa 156/24). In der Entscheidung ging es maßgeblich darum, ob der Arbeitgeber seine unternehmerische Entscheidung und deren betriebliche Umsetzung ausreichend dargelegt hatte, um die Kündigung zu rechtfertigen.

Friederike Becker-Lerchner

04.04.2025 · 3 Min Lesezeit

Arbeitgeber verliert Großauftrag

Der Fall: Die Arbeitnehmerin war seit dem Jahr 2021in Vollzeit bei ihrem Arbeitgeber, einem Unternehmen für die Durchführung von Taxi- und Mietwagenfahrten, als Disponentin beschäftigt. Im April 2023 beschäftigte der Arbeitgeber insgesamt 23 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Beschäftigen. Bis Ende Oktober 2023 führte der Arbeitgeber für eine Verkehrsgesellschaft nahezu den gesamten Rufbusverkehr im Landkreis als Exklusiv-Leistung durch. Basis dieser Geschäftsbeziehung war ein bis 2026 befristeter Vertrag. Dieser endete allerdings aufgrund einer außerordentlichen Kündigung bereits zum 31.10.2023. Das wiederum führte zu einem erheblichen Einbruch der Umsätze und der zu disponierenden Fahrten. Kurz- und auch mittelfristig war zudem keine Besserung der Auftragslage zu erwarten. Denn statt 6.000 Rufbusfahrten und 750 Taxi- sowie Krankenfahrten mussten ab dem 1.11.2023 nur noch 20 bis 30 Fahrten disponiert werden.

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