WISSENSWERTES

Dürfen Sie Unterlagen bei der Übergabe schwärzen?

Wie ist es eigentlich bei einer Neuwahl: Darf das derzeit bestehende Gremium dem nachfolgenden Gremium die Sitzungsprotokolle in vollem Umfang übergeben oder nicht? Dürfen bestimmte Teile, wie z. B. der Bericht des*der Vorsitzenden, geschwärzt werden?

Maria Markatou

19.09.2025 · 3 Min Lesezeit

Eine ordentliche Übergabe sollte Standard sein

Wenn die Amtszeit einer MAV endet, übernimmt ein neues Gremium. Damit die neue MAV handlungsfähig ist, braucht sie alle wichtigen Unterlagen. In der Praxis kommt jedoch immer wieder die Frage auf: Müssen Protokolle komplett übergeben werden? Oder dürfen bestimmte Inhalte – etwa der Bericht der oder des Vorsitzenden – geschwärzt werden? Ein Gremienwechsel darf nicht dazu führen, dass wichtige Informationen verloren gehen. Die MAV ist ein dauerhaftes Organ, auch wenn sich ihre Zusammensetzung ändert. Damit die neue MAV ihre Aufgaben sofort wahrnehmen kann, braucht sie vollständige Unterlagen – ohne Lücken, ohne Schwärzungen. Die alte MAV hat deshalb die Pflicht, alle relevanten Unterlagen vollständig zu übergeben. Nur so ist eine kontinuierliche und verlässliche Interessenvertretung möglich.

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