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DSGVO und BDSG geben beim Datenschutz die Marschroute vor

Auch beim Online-Recruiting kommt Ihr Dienstherr am Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und an der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht vorbei. Das heißt: Auch online muss er sich an das Gebot der Datensparsamkeit halten.

Maria Markatou

09.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Berufliche Daten dürfen erhoben (= gesammelt) werden, Partyfotos nicht. Die Bewerberdaten dürfen nur den im Auswahlverfahren zuständigen Personen zugänglich gemacht werden. Die Daten müssen auch wieder gelöscht werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden. An welche allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze sich Ihr Dienstherr halten muss, lesen Sie hier:

  • Digitale Bewerbungsunterlagen sind so zu schützen wie Papierbewerbungen.
  • Der Kreis der einsichtsberechtigten Personen wird so klein wie möglich gehalten. Bewerber werden umfassend über die Daten informiert.
  • Nicht mehr benötigte Daten werden nach 6 Monaten gelöscht.
  • Bewerberdaten werden verschlüsselt und grundsätzlich nur mit Einwilligung erhoben.
  • Datenminimierung/-transparenz gelten auch online.

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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