EUROPARECHT

DSGVO und BDSG geben beim Datenschutz die Marschroute vor

Auch beim Online-Recruiting kommt Ihr Dienstherr am Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und an der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht vorbei. Das heißt: Auch online muss er sich an das Gebot der Datensparsamkeit halten.

Maria Markatou

09.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Berufliche Daten dürfen erhoben (= gesammelt) werden, Partyfotos nicht. Die Bewerberdaten dürfen nur den im Auswahlverfahren zuständigen Personen zugänglich gemacht werden. Die Daten müssen auch wieder gelöscht werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden. An welche allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze sich Ihr Dienstherr halten muss, lesen Sie hier:

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