Ausgangspunkt ist der sogenannte Annahmeverzug
Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass der*die Arbeitgeber*in durch eine Kündigung in den sogenannten Annahmeverzug gerät, d. h. dass er*sie eigentlich die Arbeitsleistung annehmen müsste. Dieser Annahmeverzug tritt nach Ablauf der Kündigungsfrist ein oder im Fall einer fristlosen Kündigung auch sofort. Das Ganze gilt natürlich nur für den Fall, dass die Kündigung unwirksam ist – was man aber ja erst hinterher definitiv weiß, wenn der Prozess rechtskräftig abgeschlossen ist.
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