Der Fall: Ein Unternehmen führt im Auftrag von Anti-Doping-Organisationen und Sportverbänden Trainings- und Wettkampfkontrollen im Leistungssport durch. Dabei griff es auf 2 Gruppen zurück: auf fest angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – und auf sogenannte „freie Mitarbeiter“, also Personen, die auf selbstständiger Basis tätig sein sollten.
URTEIL
Dopingkontrolleure waren in Wahrheit abhängig beschäftigt – 160.000 € Nachzahlung fällig
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Dopingkontrolleure eines spezialisierten Unternehmens tatsächlich selbstständig tätig waren – oder wie angestellte Beschäftigte behandelt werden müssen (18.3.2025, Az. L 13 BA 3631/22). Ergebnis: Die Kontrolleure waren in den Betrieb eingegliedert und mussten sich an feste Vorgaben halten. Deshalb galt ihre Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig – mit teuren Folgen für das Unternehmen.
