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Diskriminierungsschutz gilt auch für Eltern von Kindern mit Behinderung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Eltern von Kindern mit Behinderung vor Benachteiligungen am Arbeitsplatz geschützt sind. Auch wenn die Eltern selbst nicht behindert sind, dürfen sie nicht indirekt schlechter behandelt werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege eines behinderten Kindes möglich ist (Urt. v. 11.9.2025, Az. C-38/24).

Arno Schrader

19.11.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Eine Mitarbeiterin in einem Bahnhof war als Stationsaufsicht tätig. Da sie ihren schwerbehinderten Sohn pflegen musste, bat sie mehrfach darum, dauerhaft auf einen Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten versetzt zu werden. Der Arbeitgeber stimmte zeitweise kurzfristig zu, verweigerte jedoch eine dauerhafte Lösung.

Die Arbeitnehmerin legte gegen die Entscheidung Klage bei italienischen Gerichten ein. Der Kassationsgerichtshof in Italien legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, um zu klären, ob die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie auch Eltern schützt, die aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes Nachteile am Arbeitsplatz erleiden.

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