Frage: Letztes Jahr fanden in unserer Dienststelle Einstellungsverfahren statt. Das Ganze ist rund 8 Monate her. Nun möchte eine Bewerberin eine Entschädigung wegen Diskriminierung. Sie wisse, dass das Ganze schon lang her ist, aber sie finde erst jetzt die Zeit. Mit dieser Aussage dürfte ihr Anliegen doch verfristet sein, oder? Wir sind ja immer aufseiten der Beschäftigten, aber hier haben wir einfach Zweifel.
Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben
Maria Markatou: Sie haben völlig recht!
Entschädigungsforderungen sind innerhalb von 2 Monaten ab Bekanntwerden einer Diskriminierung schriftlich geltend zu machen (§ 15 Abs. 4 AGG). Falls der Dienstherr nicht reagiert, sind die Forderungen dann innerhalb von 3 Monaten ab der schriftlichen Geltendmachung im Klagewege anzumelden, § 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).