Der Fall: Ein Bewerber hatte sich 2009 auf eine Traineestelle beworben. In einem früheren Verfahren war bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass er bei der Einstellung diskriminiert worden war. Außerdem hatte das Gericht festgestellt, dass der Arbeitgeber sämtliche künftig entstehenden materiellen Schäden ersetzen müsse, die auf die unterbliebene Einstellung zurückzuführen sind. Für 2020 bis 2023 verlangte der frühere Bewerber deshalb weiteren ausgefallenen Verdienst in Höhe von rund 236.000 €. Er machte geltend, dass ihm aufgrund der damaligen diskriminierenden Nichteinstellung über Jahre hinweg Einkommen entgangen sei. Der Arbeitgeber wollte nicht zahlen, der frühere Bewerber klagte.
ARBEITSRECHT
Diskriminierung: Entschädigung ja – aber nicht ewig
Der Anspruch auf Schadenersatz wegen einer diskriminierenden Nichteinstellung kann grundsätzlich auch den entgangenen Arbeitsverdienst umfassen. Der Verdienstausfall muss aber auf die ursprüngliche Diskriminierung zurückzuführen sein. Im folgenden Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war diese Kausalität nicht mehr gegeben (10.9.2026, Az. 8 AZR 153/25).