Ein Chefarzt hatte eine Nebentätigkeitsgenehmigung, mit der er ambulante Behandlungen und Beratungen sowie ambulante Reproduktionsmedizin vornehmen und privatambulante Sprechstunden abhalten durfte. Diese kann aber eingeschränkt werden, und zwar darf sie Schwangerschaftsabbrüche ausschließen.
ARBEITSRECHT
Direktionsrecht eines katholischen Klinikums deckt ein Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen
Ein (neu) in katholischer Trägerschaft geführtes Klinikum darf dem langjährigen Chefarzt der Gynäkologie im Rahmen des Direktionsrechts Vorgaben dahingehend machen, dass Schwangerschaftsabbrüche in der Klinik nicht durchgeführt werden dürfen (Arbeitsgericht (ArbG) Hamm, 8.8.2024, Az. 2 Ca 182/25).