Antwort:
Ihr Arbeitgeber ist nach § 21 Straßenverkehrsgesetz verpflichtet, sicherzustellen, dass nur Personen mit gültiger Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führen. Das ist wichtig zum Schutz aller, die im Straßenverkehr unterwegs sind.
Digitale Kontrollen ja, aber nicht ohne Sie!
Die digitale Form der Kontrolle (z. B. per App oder QR-Code) berührt sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kollegen als auch die Mitbestimmungsrechte von Ihnen als Betriebsrat – insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Technische Kontrolleinrichtungen) und Nr. 1 (Verhaltens- und Leistungskontrolle).
Ihr Arbeitgeber kann dies folglich nicht einfach einführen. Sie müssen als Betriebsrat eingebunden werden.
Fordern Sie Ihr Recht ein!
- Sie als Betriebsrat müssen beteiligt werden, bevor ein digitales System eingeführt wird. Machen Sie das Ihrem Arbeitgeber deutlich. Hält er dennoch an der Einführung fest, können Sie die Einigungsstelle anrufen.
- Ihr Arbeitgeber muss transparent darlegen und regeln, welche Daten gespeichert werden, wie lange und wofür sie verwendet werden. Darüber sollte er auch regelmäßig die Kollegen informieren und so Gerüchten vorbeugen.
- Vereinbaren Sie eine Betriebsvereinbarung. Das ist tatsächlich wichtig. So können Sie klare Regelungen zum Datenschutz, zur Freiwilligkeit, zu den Kontrollrechten und den Speicherfristen schriftlich festlegen.
Ziehen Sie bei Bedarf Experten hinzu
Prüfen Sie mit einem Datenschutzbeauftragten und ggf. juristischem Beistand, ob das System datensparsam und rechtssicher ausgestaltet ist. Kollegen sollten nicht dauerhaft „überwacht“ werden – es geht nur um die Gültigkeit der Fahrerlaubnis, nicht um Bewegungsprofile.