AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

„Digital Native“ ist eine Altersdiskriminierung

Stellenanzeigen stehen immer mal wieder im Widerspruch zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Mit einer Formulierung in einer Stellenanzeige wie „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause“ spricht der jeweilige Arbeitgeber eine bestimmte Altersgruppe an. Die Bewerberinnen und Bewerber, die nicht dieser Altersgruppe angehören, werden aus Gründen des Alters diskriminiert. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (7.11.2024, Az. 17 Sa 2/24).

Friederike Becker-Lerchner

02.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Bewerber macht Altersdiskriminierung geltend

Der Fall: Geklagt hatte ein Bewerber. Er hatte sich auf eine Stelle bei einem Arbeitgeber, einem Sportartikelhändler, beworben. In der Stellenausschreibung suchte der Arbeitgeber nach einem „Digital Native“, der sich in der Social-Media-Welt zu Hause fühlt. Er suche außerdem einen „absoluten Teambuddy“ und biete ein dynamisches Team mit attraktiver Vergütung und Chancen zur beruflichen Entwicklung. Auf diese Stelle bewarb sich der Diplom-Wirtschaftsjurist. Er stellte sich dabei ein Gehalt von 90.000 € im Jahr vor. Der Arbeitgeber lehnte seine Bewerbung jedoch ab.

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