Bewerber macht Altersdiskriminierung geltend
Der Fall: Geklagt hatte ein Bewerber. Er hatte sich auf eine Stelle bei einem Arbeitgeber, einem Sportartikelhändler, beworben. In der Stellenausschreibung suchte der Arbeitgeber nach einem „Digital Native“, der sich in der Social-Media-Welt zu Hause fühlt. Er suche außerdem einen „absoluten Teambuddy“ und biete ein dynamisches Team mit attraktiver Vergütung und Chancen zur beruflichen Entwicklung. Auf diese Stelle bewarb sich der Diplom-Wirtschaftsjurist. Er stellte sich dabei ein Gehalt von 90.000 € im Jahr vor. Der Arbeitgeber lehnte seine Bewerbung jedoch ab.
Das missfiel dem Bewerber.
Der Bewerber, Jahrgang 1972, vertrat die Ansicht, dass die Formulierung in der Stellenanzeige ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung i. S. d. § 3 Abs. 1 AGG sei. Er ging von einer Altersdiskriminierung aus und klagte auf eine Entschädigung nach dem AGG. Und zwar in Höhe von 37.500 €.
Das Arbeitsgericht gab ihm recht, reduzierte die Entschädigung allerdings auf 7.500 €. Diese Entschädigung bestätigte jetzt das LAG.
„Digital Native“ meint eine bestimmte Altersgruppe
Die Entscheidung: Das LAG gab dem abgelehnten Bewerber recht und sprach ihm eine Entschädigung i. H. v. 7.500 € nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Der Bewerber sei deshalb wegen seines Alters und wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nach § 7 Abs. 1 AGG unmittelbar benachteiligt worden. Er hat eine ungünstigere Behandlung erfahren als der letztlich vom Arbeitgeber eingestellte Bewerber.
Das Gericht entschied, dass der Begriff „Digital Native“ unmittelbar an das Lebensalter anknüpfe. Der Begriff sei vom amerikanischen Autor Marc Perensky im Jahr 2001 geprägt worden. Er habe damit Menschen beschreiben wollen, die mit digitalen Technologien, wie Computern, dem Internet und anderen mobilen Geräten, aufgewachsen sind und die sich dadurch von einer älteren Generation abgrenzen, die nicht mit diesen Technologien groß geworden sind.
Auch nach dem Duden, den das Gericht in seiner Entscheidung ebenfalls berücksichtigte, handele es sich um Personen, die mit digitalen Technologien aufgewachsen und in ihrer Benutzung geübt seien.
Das Gericht stellte klar, dass das AGG vermute, dass Bewerber in solchen Fällen zumindest auch aus Altersgründen abgelehnt worden seien. Deshalb wäre es in diesem Fall am Arbeitgeber gewesen, einen Gegenbeweis zu liefern. Diesen hatte der Arbeitgeber jedoch nicht erbracht.
Gericht klärt nicht, ab wann genau man „Digital Native“ ist
Das Gericht stellte klar, dass der Bewerber, Jahrgang 1972, kein „Digital Native“ war. Es ließ allerdings offen, ab welchem Jahrgang es konkret von einem „Digital Native“ ausgeht.