Der Fall: „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR … zu Hause“ – so suchte ein Arbeitgeber in einer Stellenanzeige. Es bewarb sich eine Person, Jahrgang 1972. Als sie nicht genommen wurde, klagte sie wegen Altersdiskriminierung.
Arbeitgeber muss zahlen
Das Urteil: Die Richter gaben dem abgelehnten Bewerber recht: Der Arbeitgeber muss ihm 7.500 € als Entschädigung bezahlen. Die Begründung: Mit dem Begriff „Digital Native“ wird unmittelbar an das Lebensalter angeknüpft. Beschrieben wird damit die Generation von Menschen, die mit digitalen Technologien wie Computern, dem Internet und anderen mobilen Geräten aufgewachsen sind. Hierzu zählt der Bewerber nicht, da er vor 1980 geboren wurde.