AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Dieses Verfahren ist zu wählen

Für die Verfahrensart eines Urteilsverfahrens kommt es grundsätzlich darauf an, ob der entsprechende Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht. Das regelt § 2 Abs. 1 Nr. 3a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Davon ist auch der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung erfasst, wenn diese den Vorwurf der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten enthält. Im folgenden Fall ergab sich die zuständige Verfahrensart dennoch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG (Hessisches Landesarbeitsgericht, 9.7.2025, Az. 16 Ta 401/25).

Friederike Becker-Lerchner

19.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Arbeitgeber mahnt Arbeitnehmer wegen Beleidigung ab

Der Fall: Der Arbeitgeber, ein Betreiber von Einrichtungshäusern, hatte einem Arbeitnehmer, der zugleich Betriebsratsmitglied ist, am 5.8.2024 schriftlich eine Abmahnung wegen Beleidigung erteilt. Er warf ihm vor, sämtliche Logistikführungskräfte als Arschlöcher bezeichnet zu haben. Das entsprechende Verhalten sei unangemessen und verstoße zudem gegen den Verhaltenskodex vom 10.9.2014.

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