Die Reichweite Ihres Beteiligungsrechts wird zusätzlich dadurch vergrößert, dass der Begriff „Einstellung“ in diesem Zusammenhang deutlich weiter gefasst ist, als Sie vermutlich denken und als man es bei unbefangener Betrachtung wohl annehmen würde. Insbesondere kann der Begriff auch in Bezug auf Personen anwendbar sein, mit denen gar kein Dienstverhältnis begründet werden soll.
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