Rechte der Stellvertreter

Diesen Anspruch auf Weiterbildung haben Ihre Stellvertreter

Ihren eigenen Schulungsanspruch kennen Sie vermutlich ganz gut: Fehlen Ihnen Kenntnisse für Ihre Arbeit als Schwerbehindertenvertretung, dürfen Sie diese auf Kosten des Unternehmens erwerben. Ihr erster Stellvertreter hat dasselbe Recht. Sie dürfen in bestimmten Fällen sogar noch weitere Stellvertreter weiterbilden lassen. Lesen Sie hier, was konkret gilt, damit Sie erforderliche Schulungen rechtzeitig planen können.

Britta Schwalm

21.07.2025 · 2 Min Lesezeit

§ 179 Abs. 4 SGB IX sagt es ganz klar: Neben der Vertrauensperson hat die erste Stellvertretung einen Schulungsanspruch. Sind Sie eine Vertrauensperson, die aufgrund der Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten weitere stellvertretende Mitglieder heranziehen darf, können Sie auch diese Stellvertreter auf Unternehmenskosten schulen lassen.

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