§ 179 Abs. 4 SGB IX sagt es ganz klar: Neben der Vertrauensperson hat die erste Stellvertretung einen Schulungsanspruch. Sind Sie eine Vertrauensperson, die aufgrund der Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten weitere stellvertretende Mitglieder heranziehen darf, können Sie auch diese Stellvertreter auf Unternehmenskosten schulen lassen.
WICHTIG
Lassen Sie sich nicht abwimmeln!