Verbotene Benachteiligungen
- Schutz vor Diskriminierungen – darum geht es im Kern beim AGG. Das AGG verbietet jede unzulässige Benachteiligung von Beschäftigten wegen eines Diskriminierungsmerkmals (vgl. § 7 Abs. 1 AGG). Es stellt daher eine Reihe personenbezogener Merkmale unter gesetzlichen Schutz. Es verbietet an diese Merkmale anknüpfende Benachteiligungen. Untersagt werden dabei vom Grundsatz her alle Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, wegen Religion oder Weltanschauung, wegen einer Behinderung, wegen des Alters oder wegen der sexuellen Identität.
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