1. Mindestens 15 Arbeitnehmer
Ein Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung besteht nur in solchen Betrieben, in denen in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 15 Abs. 7 Nr. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)).
2. Mindestens 6 Monate Betriebszugehörigkeit
Damit Ihre Kollegen einen Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit haben, müssen sie dem Betrieb länger als 6 Monate angehören (§ 15 Abs. 7 Nr. 2 BEEG). Und zwar ohne Unterbrechung. Ist das nicht der Fall, haben Ihre Kollegen keinen Anspruch auf Teilzeittätigkeit.
3. Mindestens 2 Monate verringerte Arbeitszeiten
Die Reduzierung der Arbeitszeit muss zumindest für 2 Monate erfolgen.
4. Antragsfrist: Mindestens 7 Wochen vorher
Interessierte Kollegen müssen ihren Teilzeitwunsch spätestens 7 Wochen vorher schriftlich beim Arbeitgeber beantragt haben.
Versäumt Ihr Kollege diese Frist, kann er die Mitteilung wiederholen. Das führt dann allerdings dazu, dass sich der Zeitpunkt, zu dem er in die Teilzeitbeschäftigung wechseln möchte, verschiebt.
Bei älteren Kindern mindestens 13 Wochen vorher
Die 7-Wochen-Frist gilt wie bei der Beantragung der grundsätzlichen Beantragung der Elternzeit für eine Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes. Für den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag ist eine Frist von 13 Wochen einzuhalten.
Liegen diese Voraussetzungen bei einem Kollegen vor, hat er Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit.
Durchschnittliche 15 bis 32 Wochen/Monat
Die Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Elternzeitler im Monatsdurchschnitt 15 bis 32 Stunden pro Woche arbeitet.
Ablehnung kaum möglich
Ein Ablehnungsrecht aus dringenden betrieblichen Gründen hat Ihr Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen. So kommt die Ablehnung nur bei einem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit in Betracht – wie z. B. bei der Schließung einer Abteilung.
Im Prinzip gilt deshalb: Lediglich, wenn es tatsächlich keine freie Stelle gibt, hat Ihr Kollege keinen Anspruch auf Elternzeit. Bei einem Streit darüber, ob die Beschäftigungsmöglichkeit tatsächlich weggefallen ist, trifft Ihren Arbeitgeber die Beweislast.
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Als Arbeitnehmer genießen Sie sowie Ihre Kolleginnen und Kollegen während der Elternzeit Sonderkündigungsschutz (§ 18 BEEG). Der besondere Kündigungsschutz gilt für alle Elternzeitler, also sowohl für die Kollegen, die während der Elternzeit gar nicht arbeiten, als auch für die Kollegen, die in Teilzeit tätig sind.
Anhand der folgenden Checkliste können Sie prüfen, ob ein Kollege einen Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit hat.