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Diese Voraussetzungen muss Ihr Arbeitgeber bei öffentlichen Aufträgen erfüllen

Nimmt Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin öffentliche Aufträge des Bundes an, muss er bzw. sie in vielen Fällen das seit dem 1.5.2026 geltende Bundestariftreuegesetz (BTTG) beachten. Das heißt, dass er/sie Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen zu tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigten muss. Ziel des Gesetzgebers ist es, so den Nachteil tarifgebundener Unternehmen bei der Auftragsvergabe auszugleichen und die Tarifbindung zu stärken.

Friederike Becker-Lerchner

28.09.2026 · 1 Min Lesezeit

Bei diesen Aufträgen greift das BTTG

Das BTTG betrifft auf Bundesebene Bau- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 € ohne Umsatzsteuer. Für Aufträge, die unmittelbar der zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder den Nachrichtendiensten dienen, gelten die Vorgaben erst ab 100.000 € ohne Umsatzsteuer. Für Lieferverträge sowie alle Aufträge der Bundeswehr gilt das BTTG nicht.

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