AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Interne Stellenausschreibungen sind in der Praxis üblich. Sie müssen nach § 93 BetrVG mindestens neben den von den Bewerbern zu erwartenden Qualifikationen eine zumindest schlagwortartige Bezeichnung der mit der Stelle verbundenen Arbeitsaufgaben enthalten. Dazu gehört u. a. auch die Angabe, mit welchem Arbeitszeitvolumen die offene Position besetzt werden soll. Möchte der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin sich bei der Ausschreibung noch nicht festlegen, muss er/sie das kenntlich machen. Das lässt sich einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entnehmen (23.9.2025, Az. 1 ABR 19/24).

Friederike Becker-Lerchner

17.03.2026 · 3 Min Lesezeit

Betriebsrat verlangt interne Ausschreibung von Arbeitsplätzen

Der Fall: Die Arbeitgeberin, eine Klinikbetreiberin, unterhält verschiedene Krankenhäuser. Der Betriebsrat hatte im Jahr 2018 verlangt, alle zu besetzenden Arbeitsplätze innerhalb des Betriebs auszuschreiben. Diesem Verlangen nachkommend schrieb die Arbeitgeberin Ende des Jahres 2019 die Stelle eines Chefarztes der Klinik für Kardiologie, Angiologie, Nephrologie und konservative Intensivmedizin an einem zum Verbund gehörenden Krankenhaus aus.

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