Kooperationspartner

Diese Vernetzung ist besonders wichtig: So gelingt Ihnen die Zusammenarbeit

In § 182 SGB IX steht es ausdrücklich: Der Arbeitgeber und sein Inklusionsbeauftragter sowie der Betriebs- und Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung sind für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen zur Zusammenarbeit verpflichtet. Das ist keine Leerformel, sondern ein echter Auftrag an alle Beteiligten – auch an Sie. So schaffen Sie es, mit dem Betriebsrat optimal zusammen zu arbeiten.

Britta Schwalm

20.05.2025 · 5 Min Lesezeit

Als SBV haben Sie folgende Rechte und Möglichkeiten:

  1. Informationsrechte
  2. Anhörungs- und Erörterungsrechte
  3. Sie können ihre Rechte selbstständig gerichtlich gegen den Arbeitgeber geltend machen (ohne Beteiligung des Betriebsrats).

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