Kooperationspartner
Diese Vernetzung ist besonders wichtig: So gelingt Ihnen die Zusammenarbeit
In § 182 SGB IX steht es ausdrücklich: Der Arbeitgeber und sein Inklusionsbeauftragter sowie
der Betriebs- und Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung sind für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen zur Zusammenarbeit verpflichtet. Das ist keine Leerformel, sondern ein echter Auftrag an alle Beteiligten – auch an Sie. So schaffen Sie es, mit dem Betriebsrat optimal zusammen zu arbeiten.
Britta Schwalm
20.05.2025
·
5 Min Lesezeit
Als SBV haben Sie folgende Rechte und Möglichkeiten:
- Informationsrechte
- Anhörungs- und Erörterungsrechte
- Sie können ihre Rechte selbstständig gerichtlich gegen den Arbeitgeber geltend machen (ohne Beteiligung des Betriebsrats).
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