Die Abmahnung ist wie eine „gelbe Karte“
Die Abmahnung hat eine ähnliche Funktion wie die „gelbe Karte“ im Fußball. Sie soll dem*der Spieler*in bzw. dem*der Mitarbeitenden als Warnung dienen, dass ein weiteres derartiges Verhalten den Rausschmiss (aus dem Spiel bzw. aus dem Arbeitsverhältnis) bedeuten kann. So jedenfalls sieht es die Rechtsprechung.
Für manche Arbeitgebende hingegen ist die Abmahnung oft nicht mehr als ein notwendiges Übel auf dem Weg zur ohnehin schon ins Auge gefassten Kündigung.
Die 2 Teile der Abmahnung
Eine Abmahnung besteht aus 2 Teilen, die im Namen auch schon erkennbar sind:
- Beschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts
- Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen
Zunächst einmal muss in einem ersten Teil der*die Dienstgebende also ganz präzise darstellen, was Ihnen als Mitarbeiter*in genau vorgeworfen werden soll.
Sodann muss die Abmahnung im 2. Teil auch eine klare Androhung von Konsequenzen enthalten. Diese müssen allerdings nicht im Einzelnen genannt werden. Insbesondere muss nicht ausdrücklich mit einer „Kündigung“ gedroht werden.
Beide Teile müssen vollständig vorliegen
Wenn einer dieser beiden Teile fehlt oder unvollständig bzw. nicht hinreichend präzise ist, ist die Abmahnung unwirksam – und zwar völlig unabhängig davon, ob die erhobenen Vorwürfe inhaltlich zutreffen.
So können Ihre Kolleg*innen reagieren
Wenn Ihre Kolleg*innen eine Abmahnung erhalten, haben sie diverse Reaktionsmöglichkeiten. Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang aber die Unterscheidung zwischen
- dem, was sie tun können, und 
- dem, was sie tun sollten. 
Sie können gegen eine Abmahnung vor dem Arbeitsgericht klagen, aber das sollten sie auf keinen Fall tun, und zwar aus folgenden Gründen:
- Selbst wenn der*die Dienstgebende den Prozess verliert, kann er*sie daraus möglicherweise Nutzen ziehen. 
- Er*Sie weiß dann nämlich durch das Urteil unter Umständen, was das Problem an seiner*ihrer Abmahnung war. Insbesondere wenn er*sie nur einen Formfehler gemacht oder die Abmahnung zu unpräzise geschrieben hat, hat der*die Dienstgebende die Möglichkeit zur Nachbesserung. 
- Eine Frist für die Aussprache einer Abmahnung gibt es nämlich nicht.
Die beste Reaktion ist daher meistens: keine Reaktion. Allenfalls sollte eine kurze Gegendarstellung erwogen werden.
Die Formalitäten: keine hohen Anforderungen – theoretisch
Inhaltlich sind die Anforderungen an eine Abmahnung, wie oben gezeigt, recht hoch.
Formal hingegen muss der*die Dienstgebende keine hohen Hürden nehmen – jedenfalls theoretisch. Da keine Schriftform oder sonstige Form vorgeschrieben ist, kann eine Abmahnung auch mündlich ausgesprochen werden.
In der Praxis ist es allerdings für eine*n Arbeitgeber*in nahezu unmöglich, den geforderten Inhalt einer Abmahnung – vor allem die genaue Darstellung des Sachverhalts – nachzuweisen, wenn die Abmahnung nicht schriftlich fixiert wurde.

 
     
             
				             
                