Personalplanung

Diese Rechte haben diskriminierte Menschen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet jede unzulässige Benachteiligung von Beschäftigten wegen eines Diskriminierungsmerkmals aus § 7 Abs. 1 AGG. Für Sie als Schwerbehindertenvertretung stellt sich zunächst die Frage, was überhaupt als Diskriminierungsmerkmal gilt.

Arno Schrader

19.03.2025 · 2 Min Lesezeit

Dies ist in § 1 AGG geregelt. Danach sind rassistische und fremdenfeindliche Benachteiligungen aus folgenden Gründen unzulässig:

Aus Gründen der „Rasse“: Hier geht es um Menschengruppen, die aufgrund bestimmter, als unabänderlich und angeboren empfundener Merkmale von Außenstehenden anders wahrgenommen werden. Das Merkmal ist politisch stark umstritten.
Wegen der ethnischen Herkunft: Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen, die durch gemeinsame Eigenschaften, wie z. B. Sprache, Kultur, Tradition, Religion oder Gebräuche, verbunden sind.
Wegen der Religion oder Weltanschauung.

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