Dies ist in § 1 AGG geregelt. Danach sind rassistische und fremdenfeindliche Benachteiligungen aus folgenden Gründen unzulässig:
• Aus Gründen der „Rasse“: Hier geht es um Menschengruppen, die aufgrund bestimmter, als unabänderlich und angeboren empfundener Merkmale von Außenstehenden anders wahrgenommen werden. Das Merkmal ist politisch stark umstritten.
• Wegen der ethnischen Herkunft: Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen, die durch gemeinsame Eigenschaften, wie z. B. Sprache, Kultur, Tradition, Religion oder Gebräuche, verbunden sind.
• Wegen der Religion oder Weltanschauung.