SCHWERPUNKTTHEMA

Diese Möglichkeiten haben Sie als MAV im Bereich Elternzeit und Pflegezeit

Bei Elternzeit und Pflegezeit haben Sie als MAV nicht wirklich „harte“ Mitbestimmungsrechte. Hier sind die betroffenen Mitarbeitenden vor allem auf sich selbst gestellt. Allerdings müssen Sie als MAV Ihren Einfluss ja nicht zwingend nur über „harte“ Mitbestimmungsrechte geltend machen.

Michael Tillmann

06.06.2025 · 5 Min Lesezeit

Auch andere Formen der Unterstützung sind denkbar. Zudem stellt sich umgekehrt die Frage, wie sich Auszeiten auf die MAV bzw. auf die Stellung einzelner MAV-Mitglieder auswirken.

Achten Sie auf die soziale Anbindung Ihrer Kolleg*innen in Elternzeit

In der Praxis ist es oft wichtig, dass Sie als MAV einem*einer Mitarbeiter*in in Elternzeit als Ansprechpartner*in zur Verfügung stehen und sozusagen eine „Brücke“ für ihn*sie zur Dienststelle bilden. Wer allein mit Kindern zu Hause sitzt und nicht mehr regelmäßig mit Kolleg*innen und Vorgesetzten spricht, kann ganz schnell den sozialen, aber auch inhaltlichen Anschluss an den Arbeitsplatz verlieren. Hier aktiv dagegen zu arbeiten kann ein wichtiger erster Schritt zu einer erfolgreichen späteren Rückkehr an den Arbeitsplatz sein.

Sie sollten daher versuchen, beim*bei der Dienstgebenden als MAV darauf hinzuwirken, dass in Elternzeit oder Pflegezeit befindliche Mitarbeitende z. B. bei Weihnachtsfeiern oder Ähnlichem nicht vergessen werden und über wichtige Veränderungen auf der Dienststelle informiert werden.

Oftmals werden die in Elternzeit oder Pflegezeit befindlichen Mitarbeitende viele Informationen schon über die sozialen Beziehungen im Netz der aktiven Mitarbeitenden bekommen. Aber es kann zumindest nicht schaden und hat sicherlich auch eine andere Qualität und Signalwirkung, wenn Sie als MAV sich dafür engagieren.

Unterstützen Sie Ihre Kolleg*innen bei der Rückkehr aus der Elternzeit

Wenn das Ende insbesondere der Elternzeit dann in greifbare Nähe rückt, sollten Sie den*die betroffene*n Mitarbeiter*in anregen, sich rechtzeitig Gedanken zu machen, welchen Umfang seine*ihre Tätigkeit nach seiner*ihrer Rückkehr haben soll. Denn man kann hier als Mitarbeiter*in schnell in die „Vollzeitfalle“ laufen. In der Praxis betrifft das Problem vor allem Mütter.

Das Arbeitsverhältnis lebt wie bereits erwähnt bei Ablauf der Elternzeit genauso wieder auf, wie es zuvor bestanden hatte. Vollzeit bleibt also Vollzeit – falls nicht rechtzeitig ein Teilzeitantrag gestellt wurde.

Vollzeit ist aber für viele Mütter aufgrund der Betreuungssituation nicht möglich. Ein Kita-Platz deckt meistens keine 100-%-Stelle ab. Somit sehen sich viele Mütter praktisch gezwungen, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen, um die Kinderbetreuung zu gewährleisten.

Eine freiwillige Teilzeitvereinbarung wäre natürlich jederzeit möglich. Aber viele Arbeitgebende bzw. Dienstgebende nutzen die Situation gerne aus, um sich von einer Mitarbeiterin zu trennen, die sie vielleicht aufgrund der langen Auszeit nicht mehr sinnvoll einsetzen können. Oder zumindest ist das vielfach die Wahrnehmung aufseiten des*der Arbeitgebenden bzw. Dienstgebenden.

Erweitern Sie als MAV die Möglichkeiten bei Elternzeit und Pflegezeit

Anknüpfend an „informelle“ Unterstützung der in Pflegezeit oder Elternzeit befindlichen Mitarbeitenden können Sie als MAV auch versuchen, den Umgang mit diesen Mitarbeitenden zu strukturieren und diese Strukturen in einer Dienstvereinbarung festzuhalten.

Einen Anspruch auf eine solche Dienstvereinbarung gibt es allerdings mangels Mitbestimmungsrecht in diesem Bereich nicht.

Die Rückkehr aus der Elternzeit oder Pflegezeit ist auch keine mitbestimmungspflichtige Einstellung.

Denkbar ist sogar, in Verhandlungen mit dem*der Dienstgebenden den Anspruch auf Elternzeit oder Pflegezeit selbst zu erweitern – auch dies natürlich nur freiwillig.

Derartige Vereinbarungen wurden aber in der Praxis tatsächlich schon von Arbeitgebenden getroffen. So kann man etwa die Dauer von Elternzeit oder Pflegezeit oder den Kreis der anspruchsberechtigten Personen erweitern.

Diese Auswirkungen haben Elternzeit und Pflegezeit auf Sie als MAV-Mitglieder

Das Ehrenamt als Mitglied in der MAV ist grundsätzlich an den Mitarbeitendenstatus gebunden. Während einer Elternzeit oder Pflegezeit ändert sich der Mitarbeitendenstatus jedoch nicht. Wenn Sie als MAV-Mitglied Elternzeit nehmen, bleiben Sie Mitarbeiter*in des*der betreffenden Dienstgebenden. Das Dienstverhältnis ruht lediglich.

Sie sind aber nicht gezwungen, weiterhin für die MAV tätig zu sein. Sie können als MAV-Mitglied vielmehr frei entscheiden, ob Sie während einer Elternzeit oder Pflegezeit Ihr Amt weiter ausüben möchten.

Wenn Sie sich dagegen entscheiden, kann die MAV eine zeitweilige Verhinderung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 MAVO bzw. § 18 Abs. 2 MVG-EKD feststellen. Eine zeitweilige Verhinderung liegt vor, wenn ein MAV-Mitglied aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben.

Urlaub, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz oder eben auch Elternzeit oder Pflegezeit können eine vorübergehende Verhinderung aus tatsächlichen Gründen auslösen.

Verhinderung wegen Eltern-/Pflegezeit: Vorgehensweise

Das Verfahren für die Feststellung einer zeitweiligen Verhinderung gestaltet sich in 7 Schritten wie folgt:

Schritt 1

Das betroffene MAV-Mitglied teilt dem*der MAV-Vorsitzenden mit, dass es seine Aufgaben während der Elternzeit bzw. Pflegezeit nicht wahrnehmen möchte.

Schritt 2

Sie prüfen als MAV, ob tatsächlich eine zeitweilige Verhinderung gegeben ist – was in dieser Konstellation in aller Regel der Fall sein wird.

Schritt 3

Sie stellen als MAV die zeitweilige Verhinderung durch formalen Beschluss fest.

Schritt 4

Sie fragen als MAV bei dem nächsten Mitglied auf der Reserveliste nach, ob es bereit ist, für den konkreten Zeitraum der Elternzeit bzw. Pflegezeit nachzurücken.

Schritt 5

Ist das betreffende Ersatzmitglied einverstanden, beschließen Sie als MAV das Nachrücken des Ersatzmitglieds unter Nennung der konkret betroffenen Personen und des konkreten Zeitraums.

Schritt 6

Sie informieren als MAV Ihre*n Dienstgeber*in über das Nachrücken des Ersatzmitglieds.

Schritt 7

Sie führen als MAV Ihre Tätigkeit und insbesondere Ihre Sitzungen und Beschlüsse mit dem nachgerückten Ersatzmitglied fort.

Wichtig: Das gilt im evangelischen Bereich

Im evangelischen Bereich gilt die zusätzliche Voraussetzung, dass die Verhinderung länger als 3 Monate dauert. Ein formaler Beschluss ist hingegen im MVG-EKD nicht ausdrücklich vorgesehen, dürfte aber dennoch in der Praxis sinnvoll sein, um Klarheit zu schaffen.

Sie bleiben als MAV-Mitglied unfallversichert

Die gesetzliche Unfallversicherung für Beschäftigte greift bei einer Fortsetzung der MAV-Tätigkeit auch dann, wenn Sie als MAV-Mitglied während Ihrer Elternzeit sonst nicht mehr für die Einrichtung arbeiten. Die MAV-Tätigkeit ist eine einrichtungsbezogene Aufgabe.

Somit bleiben Arbeitsunfälle und insbesondere auch Wegeunfälle im Zusammenhang mit MAV-Sitzungen oder MAV-Schulungen oder sonstiger MAV-Tätigkeit versichert.

Fazit: Soft skills zählen

Wie Sie sehen, ist Ihre rechtliche Position als MAV bei der Gestaltung von Elternzeit und Pflegezeit nicht wirklich stark. Umso wichtiger ist es, dass Sie das ausspielen, was man neudeutsch als „Soft Skills“ bezeichnet. Versuchen Sie insbesondere, eine Atmosphäre und Kommunikation zu schaffen, die bei Kolleg*innen in Eltern- oder Pflegezeit die Bindung an die Einrichtung während der Abwesenheit sowie die reibungslose Rückkehr fördert.

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Seit mittlerweile mehr als 20 Jahren beschäftige ich mich mit dem Arbeitsrecht von A wie Abmahnung über K wie Kündigung bis Z wie Zeugnis. Gesetzgeber und Rechtsprechung sorgen dafür, dass […]

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