Auch andere Formen der Unterstützung sind denkbar. Zudem stellt sich umgekehrt die Frage, wie sich Auszeiten auf die MAV bzw. auf die Stellung einzelner MAV-Mitglieder auswirken.
Achten Sie auf die soziale Anbindung Ihrer Kolleg*innen in Elternzeit
In der Praxis ist es oft wichtig, dass Sie als MAV einem*einer Mitarbeiter*in in Elternzeit als Ansprechpartner*in zur Verfügung stehen und sozusagen eine „Brücke“ für ihn*sie zur Dienststelle bilden. Wer allein mit Kindern zu Hause sitzt und nicht mehr regelmäßig mit Kolleg*innen und Vorgesetzten spricht, kann ganz schnell den sozialen, aber auch inhaltlichen Anschluss an den Arbeitsplatz verlieren. Hier aktiv dagegen zu arbeiten kann ein wichtiger erster Schritt zu einer erfolgreichen späteren Rückkehr an den Arbeitsplatz sein.
Sie sollten daher versuchen, beim*bei der Dienstgebenden als MAV darauf hinzuwirken, dass in Elternzeit oder Pflegezeit befindliche Mitarbeitende z. B. bei Weihnachtsfeiern oder Ähnlichem nicht vergessen werden und über wichtige Veränderungen auf der Dienststelle informiert werden.
Oftmals werden die in Elternzeit oder Pflegezeit befindlichen Mitarbeitende viele Informationen schon über die sozialen Beziehungen im Netz der aktiven Mitarbeitenden bekommen. Aber es kann zumindest nicht schaden und hat sicherlich auch eine andere Qualität und Signalwirkung, wenn Sie als MAV sich dafür engagieren.
Unterstützen Sie Ihre Kolleg*innen bei der Rückkehr aus der Elternzeit
Wenn das Ende insbesondere der Elternzeit dann in greifbare Nähe rückt, sollten Sie den*die betroffene*n Mitarbeiter*in anregen, sich rechtzeitig Gedanken zu machen, welchen Umfang seine*ihre Tätigkeit nach seiner*ihrer Rückkehr haben soll. Denn man kann hier als Mitarbeiter*in schnell in die „Vollzeitfalle“ laufen. In der Praxis betrifft das Problem vor allem Mütter.
Das Arbeitsverhältnis lebt wie bereits erwähnt bei Ablauf der Elternzeit genauso wieder auf, wie es zuvor bestanden hatte. Vollzeit bleibt also Vollzeit – falls nicht rechtzeitig ein Teilzeitantrag gestellt wurde.
Vollzeit ist aber für viele Mütter aufgrund der Betreuungssituation nicht möglich. Ein Kita-Platz deckt meistens keine 100-%-Stelle ab. Somit sehen sich viele Mütter praktisch gezwungen, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen, um die Kinderbetreuung zu gewährleisten.
Eine freiwillige Teilzeitvereinbarung wäre natürlich jederzeit möglich. Aber viele Arbeitgebende bzw. Dienstgebende nutzen die Situation gerne aus, um sich von einer Mitarbeiterin zu trennen, die sie vielleicht aufgrund der langen Auszeit nicht mehr sinnvoll einsetzen können. Oder zumindest ist das vielfach die Wahrnehmung aufseiten des*der Arbeitgebenden bzw. Dienstgebenden.
Erweitern Sie als MAV die Möglichkeiten bei Elternzeit und Pflegezeit
Anknüpfend an „informelle“ Unterstützung der in Pflegezeit oder Elternzeit befindlichen Mitarbeitenden können Sie als MAV auch versuchen, den Umgang mit diesen Mitarbeitenden zu strukturieren und diese Strukturen in einer Dienstvereinbarung festzuhalten.
Einen Anspruch auf eine solche Dienstvereinbarung gibt es allerdings mangels Mitbestimmungsrecht in diesem Bereich nicht.
Die Rückkehr aus der Elternzeit oder Pflegezeit ist auch keine mitbestimmungspflichtige Einstellung.
Denkbar ist sogar, in Verhandlungen mit dem*der Dienstgebenden den Anspruch auf Elternzeit oder Pflegezeit selbst zu erweitern – auch dies natürlich nur freiwillig.
Derartige Vereinbarungen wurden aber in der Praxis tatsächlich schon von Arbeitgebenden getroffen. So kann man etwa die Dauer von Elternzeit oder Pflegezeit oder den Kreis der anspruchsberechtigten Personen erweitern.
Diese Auswirkungen haben Elternzeit und Pflegezeit auf Sie als MAV-Mitglieder
Das Ehrenamt als Mitglied in der MAV ist grundsätzlich an den Mitarbeitendenstatus gebunden. Während einer Elternzeit oder Pflegezeit ändert sich der Mitarbeitendenstatus jedoch nicht. Wenn Sie als MAV-Mitglied Elternzeit nehmen, bleiben Sie Mitarbeiter*in des*der betreffenden Dienstgebenden. Das Dienstverhältnis ruht lediglich.
Sie sind aber nicht gezwungen, weiterhin für die MAV tätig zu sein. Sie können als MAV-Mitglied vielmehr frei entscheiden, ob Sie während einer Elternzeit oder Pflegezeit Ihr Amt weiter ausüben möchten.
Wenn Sie sich dagegen entscheiden, kann die MAV eine zeitweilige Verhinderung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 MAVO bzw. § 18 Abs. 2 MVG-EKD feststellen. Eine zeitweilige Verhinderung liegt vor, wenn ein MAV-Mitglied aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben.
Urlaub, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz oder eben auch Elternzeit oder Pflegezeit können eine vorübergehende Verhinderung aus tatsächlichen Gründen auslösen.
Sie bleiben als MAV-Mitglied unfallversichert
Die gesetzliche Unfallversicherung für Beschäftigte greift bei einer Fortsetzung der MAV-Tätigkeit auch dann, wenn Sie als MAV-Mitglied während Ihrer Elternzeit sonst nicht mehr für die Einrichtung arbeiten. Die MAV-Tätigkeit ist eine einrichtungsbezogene Aufgabe.
Somit bleiben Arbeitsunfälle und insbesondere auch Wegeunfälle im Zusammenhang mit MAV-Sitzungen oder MAV-Schulungen oder sonstiger MAV-Tätigkeit versichert.