PRAXISWISSEN
Diese Mitbestimmungsrechte haben Sie bei Einmal- und Sonderzahlungen
Sie und viele Ihrer Kolleginnen und Kollegen erhalten zusätzlich zum Gehalt Sonder- und Einmalzahlungen. Die Beweggründe Ihres Arbeitgebers, Sonderzahlungen zu leisten, sind dabei meist sehr unterschiedlich. Da Sonderzahlungen auch immer wieder Auslöser für Auseinandersetzungen sind, vereinbaren die meisten Arbeitgeber heute klare arbeitsvertragliche Regelungen für die jeweiligen Zahlungen. Betreffen die Regelungen eine Vielzahl von Verträgen und handelt es sich also um eine kollektive Angelegenheit, greift Ihr Mitbestimmungsrecht in Sachen Lohn und Gehalt. Sie haben in diesen Fällen beste Möglichkeiten, mitzugestalten. Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten und handeln Sie günstige Bedingungen für Ihre Kollegen aus.
Friederike Becker-Lerchner
19.09.2025
·
2 Min Lesezeit
Mitbestimmungsrechte bei der betrieblichen Lohngestaltung
Ihr Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gilt gerade bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung neuer Entlohnungsmethoden. Dazu gehören auch Sonderzahlungen. Denn der Lohn im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG umfasst jede Geld- und Sachleistung. Sie können allerdings nicht bei allen Fragen mitreden. Ihr Mitspracherecht ist beschränkt auf die Frage, nach welchen Kriterien die freiwilligen Leistungen an Sie und Ihre Kollegen verteilt werden sollen (Verteilungsgrundsätze).
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