Auswirkungen des Beschäftigungsverbots
Während des Mutterschutzes (6 Wochen vor und in der Regel 8 Wochen nach der Entbindung) besteht für Ihre Kolleginnen und Kollegen ein Beschäftigungsverbot. Schafft es eine Kollegin nicht mehr, den Urlaub vollständig zu nehmen, hat sie die Wahl: Sie kann ihn nach dem Beschäftigungsverbot im laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr nachholen (§ 17 Satz 2 Mutterschutzgesetz). Der Mutterschutz mindert den Urlaubsanspruch Ihrer Kolleginnen nicht.