Fall 1: Ein IT-Fachmann war seit 2011 als „Web-Entwickler“ beschäftigt. Im April 2015 teilte der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden mit, dass der gesamte „Internet-Traffic“ und die Benutzung ihrer Systeme „mitgeloggt“ würden. Er installierte auf dem Dienst-PC des IT-Fachmanns eine Software, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos (Screenshots) fertigte.
AUFBAUWISSEN
Diese Auswirkung hat eine unzulässige Datenerhebung im Prozess
Wie hoch der Stellenwert des Datenschutzes ist, kann man am besten erkennen, wenn es darum geht, welche Folgen ein Verstoß hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) setzt den Stellenwert des Datenschutzes offenbar sehr hoch an. Es zieht nämlich überraschende Konsequenzen.