AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Dienstwagen bleibt Arbeitnehmer hier auch bei langer Krankheit ohne zusätzliche Kosten erhalten
Ein auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen gilt stets als Teil der Vergütung Ihres jeweiligen Kollegen bzw. Ihrer Kollegin. Ihr Arbeitgeber kann einen Firmenwagen deshalb zurückfordern, wenn der Vergütungsanspruch entfällt, z. B. wegen der Inanspruchnahme einer Elternzeit oder auch einer langen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Verzichtet er allerdings in einer solchen Situation auf die Rückforderung, obwohl er einen entsprechenden Anspruch hätte, darf er nicht ohne Weiteres die Übernahme der Leasingraten vom Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin verlangen (Landesarbeitsgericht Hessen, 16.5.2025, Az. 10 SLa 1164/24).
Friederike Becker-Lerchner
22.12.2025
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1 Min Lesezeit
Erkrankter Arbeitnehmer soll Leasingraten selbst übernehmen
Der Fall: Der Arbeitnehmer besaß einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen durfte. Die Fahrzeugüberlassungsvereinbarung sah vor, dass der Beschäftigte den Wagen bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit von mehr als 6 Wochen weiter nutzen durfte. Unabhängig von dieser Fahrzeugüberlassungsvereinbarung gab es noch eine Dienstwagenrichtlinie, nach der Arbeitnehmende die Autos bei langer Krankheit weiter nutzen können, aber die monatlichen Leasingraten übernehmen müssen.
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