BEAMTENRECHT

Dienstunfähigkeitsuntersuchung: Der Dienstherr zahlt nicht automatisch die Fahrtkosten

Eine wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensionierte Beamtin muss sich unter bestimmten Voraus­setzungen erneut ärztlich untersuchen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass der Dienstherr zwar die Kosten der angeordneten Untersuchung tragen muss, grundsätzlich aber nicht die Fahrtkosten zum Untersuchungsort (11.3.2026, Az. 5 C 2.25).

Maria Markatou

16.10.2026 · 3 Min Lesezeit

Für Sie als Personalrat ist die Entscheidung deshalb wichtig, weil sie die Grenzen der Fürsorgepflicht und der Reisekostenerstattung bei Ruhestandsbeamten klar aufzeigt.

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