In diesem Fall wollte die MAV die Unterlassung der Festlegung von Arbeitszeiten für bestimmte Mitarbeitende bei nicht genehmigten Dienstplänen durchsetzen. Der Dienstherr legte die Zeiten immer wieder ohne Zustimmung der MAV fest. Dieses missfiel ihr, denn nach § 38 Abs. 1 MVG.EKD dürfe eine Maßnahme, die der Mitbestimmung der MAV unterliege, erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der MAV vorliege oder ersetzt worden sei. Der Dienstherr ignorierte das. Seiner Meinung nach könne nur das Kirchengericht die Zustimmung der MAV ersetzen. Solange es keine derartige Ersetzung gibt, darf er auch ohne Zustimmung handeln.
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