Hätten Sie's gewusst?

Dienstherr zahlt Anwaltskosten: kein Regress beim Personalratsmitglied

Dieses Urteil ist für einen Betriebsrat ergangen, wird für Sie als Personalrat jedoch genauso gelten (25.10.2023, Az. 7 AZR 338/22). Das Urteil ist bereits aus dem letzten Jahr, die Begründung wurde jedoch erst jetzt bekannt.

Maria Markatou

01.08.2024 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Ein angestellter Busfahrer war Mitglied des Betriebsrats. Er besuchte eine arbeitsrechtliche Schulung. Die Kosten dafür wollte der Arbeitgeber zunächst nicht übernehmen und der Busfahrer wandte sich an eine Rechtsanwaltskanzlei. Die schrieb den Arbeitgeber an und verlangte schließlich die Zahlung ihrer Gebühren von 413,90 Euro netto. Der Arbeitgeber gab die Rechnung zunächst über den Betriebsrat an den Busfahrer weiter. Denn es lag gar kein Beschluss des Betriebsrats zur Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei vor. Daher meinte der Arbeitgeber, der Busfahrer müsse die Kosten selbst tragen. Als der jedoch nicht reagierte, zahlte das Unternehmen die Rechnung selbst und zog den Betrag dann dem Busfahrer vom Lohn ab. Der Busfahrer klagte.

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