ARBEITSRECHT

Dienstherr muss sein Weisungsrecht ermessensgerecht ausüben

Viele Beschäftigte sind in der Coronazeit dauerhaft ins Homeoffice gewechselt – mit Wissen und Wollen des Dienstherrn. Natürlich kann sich eine Arbeitsaufgabe ändern oder auch der Sitz des Arbeitgebenden. Dies kann den Rückruf aus dem Homeoffice erforderlich machen. Dieser Rückruf darf dann aber nicht unbillig sein (Landesarbeitsgericht Köln, 11.7.2024, Az. 6 Sa 579/23).

Maria Markatou

10.01.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitsweg von 500 km

Der Fall: Ein alleinstehender 55-jähriger Mann arbeitet seit 2017 im Planungs- und Projektmanagement bei seinem Arbeitgeber am Standort L. In den letzten 3 Jahren arbeitete er zu 80 % aus dem Homeoffice. Laut Arbeitsvertrag konnte er aber in der gesamten Unternehmensgruppe – je nach Projektarbeiten – eingesetzt werden. Nachdem der Standort L. geschlossen wurde, versetzte ihn sein Arbeitgeber am 1.5.2023 an den 500 km entfernten Einsatzort M. Die Erlaubnis, im Homeoffice zu arbeiten, wurde widerrufen. Hilfsweise für den Fall, dass die Versetzung unwirksam sein sollte, kündigte man dem Arbeitnehmer ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt, also zum 31.5.2023. Die Kündigung war verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen am neuen Standort fortzusetzen. Der Beschäftigte wollte im Home­office bleiben. Er klagte gegen die Änderungskündigung und die Versetzung.

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