Arbeitsweg von 500 km
Der Fall: Ein alleinstehender 55-jähriger Mann arbeitet seit 2017 im Planungs- und Projektmanagement bei seinem Arbeitgeber am Standort L. In den letzten 3 Jahren arbeitete er zu 80 % aus dem Homeoffice. Laut Arbeitsvertrag konnte er aber in der gesamten Unternehmensgruppe – je nach Projektarbeiten – eingesetzt werden. Nachdem der Standort L. geschlossen wurde, versetzte ihn sein Arbeitgeber am 1.5.2023 an den 500 km entfernten Einsatzort M. Die Erlaubnis, im Homeoffice zu arbeiten, wurde widerrufen. Hilfsweise für den Fall, dass die Versetzung unwirksam sein sollte, kündigte man dem Arbeitnehmer ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt, also zum 31.5.2023. Die Kündigung war verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen am neuen Standort fortzusetzen. Der Beschäftigte wollte im Homeoffice bleiben. Er klagte gegen die Änderungskündigung und die Versetzung.
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