DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG

Dienstherr muss die Bewerber über die Datenerhebung aufklären

Überlegen Sie mal, wie viele Daten Sie und alle anderen Bewerber und Beschäftigten schon mit Ihrem Lebenslauf freigeben. Geburtsdatum, Ausbildung, Elternschaft, Hobbys … keiner will, dass diese Daten in falsche Hände geraten. Sendet ein Bewerber diese Daten, kann er nur schwer überblicken, wer alles Einsicht in die Daten nehmen kann. Deswegen hat Ihr Dienstherr nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Informationspflicht.

Maria Markatou

09.05.2025 · 3 Min Lesezeit

Diese Informationen muss Ihr Dienstherr an den Bewerber weitergeben

Ihr Dienstherr muss Bewerber über folgende 5 Punkte informieren:

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