DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG
Dienstherr muss die Bewerber über die Datenerhebung aufklären
Überlegen Sie mal, wie viele Daten Sie und alle anderen Bewerber und Beschäftigten schon mit Ihrem Lebenslauf freigeben. Geburtsdatum, Ausbildung, Elternschaft, Hobbys … keiner will, dass diese Daten in falsche Hände geraten. Sendet ein Bewerber diese Daten, kann er nur schwer überblicken, wer alles Einsicht in die Daten nehmen kann. Deswegen hat Ihr Dienstherr nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Informationspflicht.
Maria Markatou
09.05.2025
·
3 Min Lesezeit
Diese Informationen muss Ihr Dienstherr an den Bewerber weitergeben
Ihr Dienstherr muss Bewerber über folgende 5 Punkte informieren:
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