ARBEITSRECHT
Dienstherr darf die Gleichstellungsbeauftragte nicht auf geringerwertige Stelle abberufen
Wenn ich mich rechtlich zu etwas verpflichte, bin ich daran gebunden. Das ist ein ganz einfacher Rechtsgrundsatz. Schade, dass sogar Dienstherren dies öfter mal vergessen. Besonders bitter ist es, wenn dann noch der sogenannte Nasenfaktor für Fehlentscheidungen sorgt. So wie im folgenden Fall (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 27.1.2026, Az. 3 SLa 696/24).
Maria Markatou
06.03.2026
·
2 Min Lesezeit
Info: Die Gleichstellungsbeauftragte – Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
Eine Gleichstellungsbeauftragte ist eine weisungsunabhängige Person in Behörden, Unternehmen oder Kommunen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern fördert, überwacht und aktiv umsetzt. Sie wirkt bei personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen mit, berät Beschäftigte bei Diskriminierung und setzt sich für die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ein.
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