Der Fall: Ein Logistikunternehmen schloss mit einem externen Dienstleister einen Vertrag über „sicherheitstechnische Dienstleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz“. Dadurch wurden die Aufgaben der Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung der Beschäftigten nach § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) auf den Dienstleister übertragen.
WICHTIGE URTEILE
Dienstgeber*in darf Ihre MAV-Beteiligungsrechte nicht unterlaufen
Manchmal suchen Dienstgebende „besondere Wege“, um Verpflichtungen gegenüber dem Betriebsrat bzw. der MAV zu entgehen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) macht aber solche „Spielchen“ regelmäßig nicht mit, wie auch dieser Fall wieder einmal zeigt (30.9.2014, Az. 1 ABR 106/12).