WISSENSWERTES

Dienstgebende müssen auch die Kosten der Bürokraft der SBV tragen

Wie Ihnen entstehen auch der Schwerbehindertenvertretung (SBV) Kosten. Sind diese erforderlich, muss der*die Dienstgebende diese übernehmen. Grundsätzlich gilt das auch für Kosten einer Bürokraft (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 3.11.2022, Az. 26 TaBV 751/22).

Maria Markatou

06.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Die SBV forderte von ihrem Dienstherrn die Freistellung von Seminargebühren, die durch die Teilnahme ihrer Bürokraft am Onlineseminar „Speziell für Sekretariatsmitarbeiter/innen: Organisation des Datenschutzes im Büro der gesetzlichen Interessenvertretung (Grundlagen)“ angefallen sind. Der Arbeitgeber war der Überzeugung, dass er diese nicht tragen muss, da es keine Kosten der SBV sind.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!