WISSENSWERTES

Dienstgebende müssen auch die Kosten der Bürokraft der SBV tragen

Wie Ihnen entstehen auch der Schwerbehindertenvertretung (SBV) Kosten. Sind diese erforderlich, muss der*die Dienstgebende diese übernehmen. Grundsätzlich gilt das auch für Kosten einer Bürokraft (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 3.11.2022, Az. 26 TaBV 751/22).

Maria Markatou

06.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Die SBV forderte von ihrem Dienstherrn die Freistellung von Seminargebühren, die durch die Teilnahme ihrer Bürokraft am Onlineseminar „Speziell für Sekretariatsmitarbeiter/innen: Organisation des Datenschutzes im Büro der gesetzlichen Interessenvertretung (Grundlagen)“ angefallen sind. Der Arbeitgeber war der Überzeugung, dass er diese nicht tragen muss, da es keine Kosten der SBV sind.

Die SBV entscheidet

Die Entscheidung: Der Arbeitgeber hat im Endeffekt die durch die Tätigkeit der SBV entstehenden Kosten zu tragen. Davon sind auch die Kosten der Bürokräfte der SBV im erforderlichen Umfang erfasst. Die SBV entscheidet dabei selbstständig und eigenverantwortlich, was erforderlich und vertretbar ist und was nicht. Die durch die SBV zu treffende Entscheidung betrifft dabei nicht nur die Frage, wie viele Bürokräfte benötigt werden, sondern auch den Gesichtspunkt, über welche Qualifikation die Bürokräfte für die Tätigkeit für die SBV tatsächlich verfügen müssen.

Fazit: Beschluss ist auf Sie übertragbar

Nutzen Sie diesen Beschluss auch für sich. Auch Sie haben einen Beurteilungsspielraum. Wenn Sie feststellen, dass Ihre Bürokraft Nachhilfe braucht in Sachen Digitalisierung …, lassen Sie sie schulen. Sie müssen nur die Erforderlichkeit für Ihre MAV-Arbeit herstellen. Ohne gute Fachkenntnisse nützt Ihnen die Bürokraft ja auch nichts.

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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