HÄTTEN SIE‘S GEWUSST?

Dienstgebende haften nicht für Impfschäden

Viele MAVs arbeiten in Bereichen (in Horten oder Tagesstätten), in denen die Masernimpfpflicht gilt. In einigen Dienststellen wird auch jährlich eine Grippeschutzimpfung angeboten. Wie bei jeder Impfung stellt sich auch bei der Impfung in der Dienststelle die Frage, ob die Dienstgebenden für etwaige Impfschäden haften.

Maria Markatou

14.11.2025 · 1 Min Lesezeit

Keine Erfüllung der Fürsorgepflicht

Dienstgebende müssen alles dafür tun, um den Arbeitseinsatz so gesundheitsverträglich wie möglich zu gestalten. Das besagt die Fürsorgepflicht. Eine Impfung, z. B. die Grippeschutzimpfung in der Dienststelle, ist aber ein freiwilliges Angebot der Dienstgebenden. Es fällt nicht unter die Fürsorgepflicht. Das heißt, der Haftungsrahmen für den*die Dienstherr*in ist von Haus aus weniger streng.

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