Keine Erfüllung der Fürsorgepflicht
Dienstgebende müssen alles dafür tun, um den Arbeitseinsatz so gesundheitsverträglich wie möglich zu gestalten. Das besagt die Fürsorgepflicht. Eine Impfung, z. B. die Grippeschutzimpfung in der Dienststelle, ist aber ein freiwilliges Angebot der Dienstgebenden. Es fällt nicht unter die Fürsorgepflicht. Das heißt, der Haftungsrahmen für den*die Dienstherr*in ist von Haus aus weniger streng.