Das Wichtigste vorweg
Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht Bevollmächtigter des Betriebsrats und auch nicht dessen gesetzlicher Vertreter. Die Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten des Betriebsrats werden vom Gremium wahrgenommen. Der Betriebsratsvorsitzende hat nur in den vom Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ausdrücklich zugewiesenen Angelegenheiten eine Eigenzuständigkeit. Hat der Betriebsrat in Ausübung seiner Pflichten und Befugnisse Beschlüsse gefasst, muss der Betriebsratsvorsitzende diese ausführen und nach außen zum Ausdruck bringen. Der Betriebsratsvorsitzende ist deshalb Vertreter in der Erklärung.
Eine Generalvollmacht für den Betriebsratsvorsitzenden, auch durch Beschluss, ist unzulässig. Allerdings kann das Gremium einen Beschluss fassen, mit dem es dem Betriebsratsvorsitzenden im Einzelfall aufträgt, Auskünfte oder Informationen einzuholen.
Vertretungsbefugnis des Betriebsrats
Die Vertretungsbefugnis des Betriebsratsvorsitzenden besteht nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse. Nur innerhalb dieses Bereichs kann der Betriebsratsvorsitzende rechtsgeschäftliche Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für den Betriebsrat abgeben.
Der Betriebsratsvorsitzende muss zudem bei seinen Erklärungen grundsätzlich keinen Betriebsratsbeschluss vorlegen. Der Nachweis, dass ein vom Betriebsrat gefasster Beschluss zugrunde liegt, ist nur bei berechtigtem und eindeutigem Zweifel zu erbringen, z. B., der Betriebsratsvorsitzende entscheidet offensichtlich ohne die Beschlussfassung des Betriebsrats.
Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber am Vorliegen eines Betriebsratsbeschlusses zweifeln. Sie haben sich im Zweifelsfall zu erkundigen, ob der Betriebsratsvorsitzende im Rahmen eines vom Betriebsrat gefassten Beschlusses handelt. Ist kein Betriebsratsbeschluss ergangen oder handelt der Betriebsratsvorsitzende wissentlich entgegen dem Inhalt eines Betriebsratsbeschlusses, riskiert er, abgesetzt zu werden.
Wenn ein rechtswirksamer Beschluss fehlt
Fehlt ein rechtswirksamer Beschluss des Betriebsrats, sind die Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden unwirksam. Aber: Eine unwirksame Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden kann durch einen nachträglich vom Betriebsrat rechtswirksam gefassten Beschluss geheilt werden.
Entgegennahme von Erklärungen
Wird eine dem Betriebsrat gegenüber abzugebende Erklärung nicht dem Betriebsratsvorsitzenden, übergeben, so entfaltet sie so lange keine Wirkung, bis sie dem Betriebsratsvorsitzenden bzw. dem gesamten Gremium zugegangen ist. Im Zweifel muss der Arbeitgeber jedes Betriebsratsmitglied unterrichten.