Urteil

Die unwirksame Probezeit: Welche Kündigungsfrist wirklich gilt

Welche Konsequenzen eine fehlerhaft festgelegte Probezeit in befristeten Arbeitsverträgen hat, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden. Zentral war die Frage, wie lange eine angemessene Probezeit sein muss und welche Kündigungsfristen gelten, wenn die Probezeitregelung unwirksam ist. Sie als Schwerbehindertenvertretung sollten diese Entscheidung kennen, um Beschäftigte bei Fragen zu Probezeit und Kündigung frühzeitig kompetent beraten zu können (Urt. v. 30.10.2025, Az. 2 AZR 160/24).

Arno Schrader

19.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Eine Beschäftigte war seit dem 22. August 2022 als Mitarbeiterin im Kundenservice eines Unternehmens tätig. Ihr Vertrag war auf ein Jahr befristet. Beide Seiten vereinbarten zusätzlich eine Probezeit von vier Monaten mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Am 10. Dezember 2022 erhielt die Arbeitnehmerin ein Schreiben, mit dem das Unternehmen das Arbeitsverhältnis zum 28. Dezember 2022 beenden wollte. Die Beschäftigte hielt diese Kündigungsfrist für unangemessen. Nach ihrer Auffassung sei die vereinbarte Probezeit übertrieben lang, sodass die normale gesetzliche Kündigungsfrist hätte gelten müssen. Sie argumentierte zudem, dass eine unwirksame Probezeitklausel die gesamte Möglichkeit einer Kündigung während der Befristung infrage stelle.

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