Diese Aufgaben hat die JAV nach § 70 Abs. 1 BetrVG:
Maßnahmen bei Ihnen als Betriebsrat zu beantragen, die den jugendlichen Kollegen und Auszubildenden nutzen, beispielsweise bei Fragen zu deren Berufsausbildung; Fragen zur Übernahme von Auszubildenden in ein festes Arbeitsverhältnis zu klären; Sorge zu tragen für die Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Auszubildenden oder Anregungen von Jugendlichen und Auszubildenden entgegenzunehmen und unter Umständen auf deren Erledigung bei Ihnen als Betriebsrat hinzuwirken. Zudem kann die JAV Maßnahmen ergreifen, die der Integration von ausländischen Staatsangehörigen unter den Jugendlichen und Auszubildenden dienen.
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