HÄTTEN SIE’S GEWUSST?

Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung

Immer wieder werde ich gefragt, ob die Schwerbehindertenvertretung (SBV) überhaupt an den Sitzungen der MAV teilnehmen darf, schließlich werde die MAV nicht ausdrücklich in den §§ 178 Sozialgesetzbuch (SGB) IX ff. genannt. Also habe die SBV keine Rechte gegenüber der MAV. Die MAV sei somit nicht zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Maria Markatou

17.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Beachten Sie die Paragrafenkette

Es stimmt zwar, dass die MAV nicht im SGB IX mit erwähnt wird. Aber dafür verweisen ihre Regelungen ins SGB IX. In der MAVO und im MVG-EKD wird die Zusammenarbeit mit der SBV geregelt, dies in § 52 MAVO und §§ 50 ff. MVG-EKD. Aus ihrem Bereich heraus wird zurückverwiesen ins SGB IX. Es ist also nicht so, dass die SBV in Ihrem Bereich keine Rechte hat.

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