Der Fall: Das Land Berlin beschäftigt in den Musikschulen der Bezirke neben angestellten Lehrkräften auch freie Mitarbeiter. Eine Musikschullehrerin war seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig. Die Rahmenverträge regelten ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit. Die Verträge enthielten Regelungen zur Beauftragung der jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und zur Zahlung von Honoraren. Ort und Termin für den Musikschulunterricht konnte die Lehrerin mit den zu Unterrichtenden frei vereinbaren. Inhaltlich konnte sie weisungsfrei agieren.
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
Die Lehrkraft als freier Mitarbeiter
Meine Generation kennt nur festangestellte Lehrer. Heute ist das nicht mehr so. Nicht jede Person, die unsere Kinder unterrichtet, ist Arbeitnehmer. Lehrkräfte können freie Mitarbeiter sein – und für freie Mitarbeiter sind Sie als Personalrat nicht zuständig. Wie in diesem Fall aus Berlin (Arbeitsgericht (ArbG) Berlin, 15.7.2025, Az. 22 Ca 10650/24).