BBiG, TVöD, TVAöD – was gilt im öffentlichen Dienst?
Ein häufiger Irrtum: Auch im öffentlichen Dienst richte sich die Kündigung ausschließlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das stimmt so nicht. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG stellt klar, dass das Gesetz nicht für Ausbildungen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gilt. Stattdessen greifen die spezielleren tarifvertraglichen Regelungen – beim Bund und in den Kommunen der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD), bei den Ländern der entsprechende TVA-L BBiG. Diese regeln unter anderem: