WISSENSWERT

Die Kündigung von Auszubildenden im öffentlichen Dienst – so beraten Sie als Personalrat richtig

Kündigungen von Auszubildenden im öffentlichen Dienst sind selten – und das ist gut so. Denn sie sind ein gravierender Eingriff in die berufliche Entwicklung junger Menschen. Gerade deshalb kommt Ihnen als Personalrat eine besonders verantwortungsvolle Rolle zu: Sie sind Kontrollinstanz, Ratgeber und Schutzschild zugleich. Doch welche Rechtsgrundlagen gelten überhaupt? Und worauf sollten Sie im Einzelfall besonders achten?

Maria Markatou

25.07.2025 · 2 Min Lesezeit

BBiG, TVöD, TVAöD – was gilt im öffentlichen Dienst?

Ein häufiger Irrtum: Auch im öffentlichen Dienst richte sich die Kündigung ausschließlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das stimmt so nicht. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG stellt klar, dass das Gesetz nicht für Ausbildungen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gilt. Stattdessen greifen die spezielleren tarifvertraglichen Regelungen – beim Bund und in den Kommunen der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD), bei den Ländern der entsprechende TVA-L BBiG. Diese regeln unter anderem:

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